Letzteres findet jedoch, was Veranlagung und Bezug von Steuerforderung angeht, grundsätzlich weiterhin Anwendung auf Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 2000 (§ 250 StG). Als Ausnahme sieht die unter der Überschrift "Wechsel der zeitlichen Bemessung" stehende, die Vorgaben des StHG umsetzende Übergangsbestimmung von § 251 StG allerdings vor, dass einzelne vom Gesetz ausdrücklich als "ausserordentliche Einkünfte" bezeichnete Einkommen einer separaten Jahressteuer unterliegen.