zur Gegenwartsbemessung gelangen verschiedene Bestimmungen zur Anwendung, die vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zwingend vorgegeben sind (Art. 69 StHG). b) Am 1. Januar 2001 ist das Steuergesetz vom 22. November 1999 in Kraft getreten und das alte Steuergesetz aufgehoben worden (§ 248 StG). Letzteres findet jedoch, was Veranlagung und Bezug von Steuerforderung angeht, grundsätzlich weiterhin Anwendung auf Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 2000 (§ 250 StG).