| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die übergangsrechtliche Frage, ob ein Teil des Einkommens des Beschwerdeführers 1, konkret die ihm im Jahre 2000 zugeflossene Dividendenausschüttung der A Gruppe über Fr. X wegen des auf den 1. Januar 2001 erfolgten Wechsels der zeitlichen Bemessung vom System der Vergangenheitsbemessung gemäss altem Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (aStG) zu jenem der Gegenwartsbemessung gemäss neuem Steuergesetz vom 22. November 1999 (StG) in die Bemessungslücke fällt oder ob es als ausserordentliche Einkunft im Übergangsjahr 2000 der Besteuerung unterliegt. Für die Regelung des Übergangs von der Vergangenheits-