{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-146-A-05-147_2006-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2899", "Checksum": "f47d6419c2abce0371f259669989bd5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 146 A 05 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.07.2006 A 05 146 A 05 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 StG; Art. 218 DBG; Art. 69 StHG. Dividendeneinkommen sind in der Regel keine ausserordentlichen, mittels einer Jahressteuer zu erfassende Vermögenserträge. Ändert indes eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren, fällt eine Besteuerung gestützt auf § 251 StG bzw. Art. 218 DBG in Betracht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:10", "Checksum": "e5272ffb89d74f2810a9043f9d4fc441", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.07.2006 A 05 146 A 05 147\nRegeste:\n§ 251 StG; Art. 218 DBG; Art. 69 StHG. Dividendeneinkommen sind in der Regel keine ausserordentlichen, mittels einer Jahressteuer zu erfassende Vermögenserträge. Ändert indes eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren, fällt eine Besteuerung gestützt auf § 251 StG bzw. Art. 218 DBG in Betracht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n 1999) in die Steuerperiode 1999/2000 miteinzubeziehen. Im Übrigen gilt anzumerken, dass laut den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz die bei der Veranlagung 1999/2000 angewandte Bemessungsvariante (Ausdehnung des Bemessungszeitraumes bis Ende 1999 unter Einbezug der Dividende 1999 der A Gruppe) auf Antrag des Beschwerdeführers 1 erfolgt ist. Sie basiert auf einer Besprechung vom 19. Januar 2000 sowie der daraufhin von den Pflichtigen eingereichten \"Steuererklärung Nachtrag 1999/2000\" vom 14. Februar 2000, auf einem Zeitpunkt also, in dem die Dividendenausschüttung der A Gruppe des Jahres 2000 noch nicht feststand. Beim Übergang vom System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung per 1. Januar 2001 bestand damit bei den Beschwerdeführern nur mehr eine Lücke von einem Jahr (Jahr 2000), nachdem die Bemessungsperiode für die Veranlagung 1999/2000 bis Ende 1999 ausgedehnt worden war. Dass diese Erweiterung des Bemessungszeitraumes bzw. der Einbezug der Dividende 1999 der A Gruppe in die Veranlagung 1999/2000 einer Erhebung einer Jahressteuer auf der Dividende 2000 der A Gruppe entgegenstehen soll, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist es gerade nicht so, dass die Dividende 1999 durch ihre steuerliche Erfassung in der Veranlagung 1999/2000 als ordentliches Einkommenselement qualifiziert worden wäre. Vielmehr stellt sie, wie auch die Dividendeneinkunft 2000, eine ausserordentliche Einkunft dar (vgl. Erw. 2). Die Dividende der A Gruppe 1999 wurde denn auch, wie dies für solche ausserordentlichen Einkünfte im Rahmen der Steuerbemessung bei Beginn der Steuerpflicht vorgesehen ist (vgl. Erw. 3c), lediglich einmal und zwar in der auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgenden vollen Steuerperiode berücksichtigt. Der Einbezug der Dividende der A Gruppe 1999 in die Veranlagung 1999/2000 steht damit einer Erfassung der Dividendeneinkunft 2000 mittels der Jahressteuer gemäss § 251 StG nicht entgegen. e) (...) 4.- a) In ihrer Replik beantragen die Beschwerdeführer erstmals sinngemäss, die Gewinnungskosten sowie weitere abzugsfähige Aufwendungen inklusive Schuldzinsen von der mittels der Jahressteuer erfassten Dividende 2000 der A Gruppe in Abzug zu bringen. Sie unterlassen es jedoch gänzlich, die diesbezüglichen Aufwendungen zu konkretisieren und betragsmässig zu spezifizieren. b) Gemäss § 251 Abs. 2 StG (letzter Satz) können Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte der Kalenderjahre 1999 und 2000 unmittelbar zusammenhängen, abgezogen werden. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte stehen und steuerlich abzugsfähig sind (Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV, a.a.O., Ziff. 253). Ein Abzug in der hier angefochtenen Jahressteuerveranlagung 2000 ist somit dann zu machen, wenn Aufwendungen vorliegen, die mit der Erzielung des Dividendeneinkommens, konkret mit der im Jahre 2000 seitens der A Gruppe an den Beschwerdeführer 1 ausgerichteten Dividende, in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Steuerkommission juristische Personen stellt in ihrer Duplik zu Recht fest, dass als unmittelbare Gewinnungskosten im Sinne von § 251 Abs. 2 StG allenfalls die anteilsmässigen Vermögensverwaltungskosten berücksichtigt werden könnten, welche pro 2000 mit gesamthaft Fr. Z ausgewiesen würden. Wie sie weiter zutreffend festhält, gelte dies mangels unmittelbarem Konnex nicht für die anderen Aufwendungen, namentlich etwa für die Schuldzinsen, die von den Beschwerdeführern ebenfalls als abzugsfähig erachtet würden. Es rechtfertigt sich daher, im Rahmen der hier angefochtenen Jahressteuerveranlagung 2000 von den erfassten ausserordentlichen Einkünften (Dividende der A Gruppe 2000) jene Kosten in Abzug zu bringen, welche auf das Halten und Verwalten der sich im Besitze der Beschwerdeführer befindenden Inhaber- und Namenaktien der A Gruppe entfallen. Diese Ausscheidung lässt sich aufgrund ihres umfangreichen Wertschriftenportefeuilles nicht ohne weiteres vornehmen und ist denn auch nicht Aufgabe eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichtes. Es erweist sich aufgrund der konkreten Gegebenheiten als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Jahressteuer 2000 unter Ausscheidung der anteilsmässigen, auf die Dividende 2000 der A Gruppe entfallenden Vermögensverwaltungskosten neu veranlage. 5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Dividendenausschüttung 2000, welche der Beschwerdeführer 1 aus seiner Beteiligung an der A Gruppe vereinnahmt hatte, gestützt auf § 251 StG zu Recht mittels einer Jahressteuer erfasst worden ist. Als Aufwendungen, die mit diesen ausserordentlichen Einkünften unmittelbar zusammenhängen, sind indes gemäss § 251 Abs. 2 StG noch anteilsmässige Vermögensverwaltungskosten in Abzug zu bringen. In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. |"}