{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-146-A-05-147_2006-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2899", "Checksum": "f47d6419c2abce0371f259669989bd5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 146 A 05 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.07.2006 A 05 146 A 05 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 StG; Art. 218 DBG; Art. 69 StHG. Dividendeneinkommen sind in der Regel keine ausserordentlichen, mittels einer Jahressteuer zu erfassende Vermögenserträge. Ändert indes eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren, fällt eine Besteuerung gestützt auf § 251 StG bzw. Art. 218 DBG in Betracht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:10", "Checksum": "e5272ffb89d74f2810a9043f9d4fc441", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.07.2006 A 05 146 A 05 147\nRegeste:\n§ 251 StG; Art. 218 DBG; Art. 69 StHG. Dividendeneinkommen sind in der Regel keine ausserordentlichen, mittels einer Jahressteuer zu erfassende Vermögenserträge. Ändert indes eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren, fällt eine Besteuerung gestützt auf § 251 StG bzw. Art. 218 DBG in Betracht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n auch unterschiedliche steuerliche Folgen zeitigen). Im Ergebnis könne nicht von einer einheitlichen Ausschüttungspolitik im Sinne einer \"Dividenden- respektive Teilliquidationspolitik\" gesprochen werden. Vielmehr seien diese Ausschüttungsformen klar voneinander zu unterscheiden. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Wiederausrichtung von Dividendenzahlungen durch die A Gruppe in den Jahren 1999 und 2000, nachdem die letztmalige Dividendenausschüttung ins Jahr 1991 zurückreicht, eine Änderung der Ausschüttungspolitik in den Bemessungslückenjahren darstellt, die beim Empfänger gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften zur Erhebung einer Jahressteuer auf den ausgerichteten Vermögenserträgen führt. Nichts anderes hat gestützt auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Schwyz sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Änderung der Ausschüttungspolitik in der Bemessungslücke (vgl. Erw. 2c) für den vorliegenden, identischen Sachverhalt zu gelten. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Dividendenzahlung über Fr. X, welche dem Beschwerdeführer 1 im Jahre 2000 ausgerichtet worden war, als ausserordentliche Einkunft qualifiziert und gestützt auf § 251 StG mit einer Jahressteuer erfasst worden ist. 3.- a) Obschon es sich nach dem Gesagten bei den Dividendeneinkünften des Beschwerdeführers 1, welche dieser in den Jahren 1999 und 2000 aus seiner Beteiligung an der A Gruppe erhalten hatte, grundsätzlich um gestützt auf § 251 StG mittels einer Jahressteuer zu erfassende ausserordentliche Einkünfte handelt, wurde die Dividendenzahlung des Jahres 1999 über ebenfalls Fr. X in der Steuerperiode 1999/2000 ordentlich besteuert. Dies war deshalb der Fall, da die Bemessungsperiode für die Veranlagung 1999/2000 infolge des per 1. August 1997 erfolgten Zuzuges der Beschwerdeführer in den Kanton Luzern bis Ende 1999 (1.8.1997-31.12.1999) ausgedehnt worden war, und aufgrund dessen auch die im Jahre 1999 zugeflossenen Dividenden der A Gruppe in die ordentliche Veranlagung 1999/2000 miteinbezogen worden waren. b) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es einem Methodendualismus gleichkommen würde, einerseits die Dividende der A Gruppe des Jahres 1999 als ordentliches Einkommen in die \"erweiterte\" Gegenwartsbemessung bei Zuzug miteinzubeziehen und andererseits die Dividende 2000 als ausserordentliches Einkommen der Jahressteuer 2000 zu unterstellen. So dürften in die \"erweiterte\" Gegenwartsbemessung (Einbezug von mehr als 24 Monaten) eben nur ordentliche Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Es gehe nicht an, die gleichen Einkünfte, noch dazu in gleicher Höhe, in der Veranlagungsperiode 1999/2000 als ordentliches Einkommen zu besteuern (Dividendenzahlung 1999) und dann die Dividendenausschüttung 2000 als ausserordentliche Einkunft der Jahressteuer zu unterstellen. Allein schon aus diesem Grunde müsse von der Erfassung der Dividende 2000 mittels der Jahressteuer Abstand genommen werden. c) Aufgrund des per 1. August 1997 erfolgten Neueintritts der Beschwerdeführer in die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Luzern war das steuerbare Einkommen gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften für die laufende Veranlagungsperiode 1997/98 nach dem seit Beginn der Steuerpflicht (1.8.1997) bis zum Ende der Veranlagungsperiode (31.12.1998) erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen zu bemessen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 1 aStG). Demgemäss resultierte für die Steuerperiode 1997/98 (1.8.1997-31.12.1998) ein steuerbares Einkommen von Fr. Y. Für die folgende Veranlagungsperiode 1999/2000 war das steuerbare Einkommen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht (1.8.1997) während mindestens eines Jahres erzielten, auf zwölf Monaten berechneten Einkommen zu bemessen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 aStG; gleichlautend Art. 44 Abs. 1 lit. b DBG). Mit dieser relativ offenen Bemessungsregel wird es möglich bzw. erforderlich, auch Einkünfte der Steuerperiode zu berücksichtigen, welche der Periode des Eintritts in die Steuerpflicht folgt. Diese Ausdehnung des Bemessungszeitraumes auf die folgende Steuerperiode ist angezeigt, wenn dadurch ein repräsentativeres Einkommen resultiert (Duss/Schär, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2000, N 8 ff. zu Art. 44 DBG; vgl. auch Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Veranlagung der natürlichen Personen 1999/2000, S. 25 Ziff. 2.2.3). Einkünfte mit ausserordentlichem Charakter sind im Rahmen der Bemessung des steuerbaren Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht nur einmal, und zwar in einer vollen Steuerperiode, konkret in der auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgenden Steuerperiode (vorliegend somit Steuerperiode 1999/2000), zu berücksichtigen (so explizit Art. 44 Abs. 2 DBG; in diesem Sinne auch Weisungen 1999/2000, a.a.O., S. 26 Ziff. 2.2.5 mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch Duss/Schär, a.a.O., N 11 zu Art. 44 DBG). d) Damit ergibt sich ohne weiteres, dass die betreffend die Veranlagung 1999/2000 vorgenommene Ausdehnung des Bemessungszeitraumes (vom 1.8.1997) bis Ende 1999 zwecks Erreichens eines repräsentativeren Jahreseinkommens zu keiner Kritik Anlass gibt. Des Weiteren war es folgerichtig und ist gestützt auf die diesbezüglich bestehenden Weisungen auch nicht zu beanstanden, das ausserordentliche Einkommenselement der im Jahre 1999 seitens der A Gruppe ausgerichteten Dividende über Fr.X (inklusive der übrigen Einkünfte und Abzüge"}