{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-146-A-05-147_2006-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2899", "Checksum": "f47d6419c2abce0371f259669989bd5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 146 A 05 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.07.2006 A 05 146 A 05 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 StG; Art. 218 DBG; Art. 69 StHG. Dividendeneinkommen sind in der Regel keine ausserordentlichen, mittels einer Jahressteuer zu erfassende Vermögenserträge. Ändert indes eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren, fällt eine Besteuerung gestützt auf § 251 StG bzw. Art. 218 DBG in Betracht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:10", "Checksum": "e5272ffb89d74f2810a9043f9d4fc441", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.07.2006 A 05 146 A 05 147\nRegeste:\n§ 251 StG; Art. 218 DBG; Art. 69 StHG. Dividendeneinkommen sind in der Regel keine ausserordentlichen, mittels einer Jahressteuer zu erfassende Vermögenserträge. Ändert indes eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren, fällt eine Besteuerung gestützt auf § 251 StG bzw. Art. 218 DBG in Betracht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Betrachtung der vorherigen und der nachfolgenden Steuerperioden - zu geschehen. Pauschale Abgrenzungen sind nicht möglich (Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 19 zu Art. 69 StHG). 2.- a) Die A Gruppe hat an ihrer Generalversammlung vom 21. August 2000 eine Dividende von Fr. 100.-- pro Inhaberaktie und Fr. 20.-- pro Namenaktie beschlossen. Auf diese Weise sind dem Beschwerdeführer 1 im Jahr 2000 Dividendeneinkünfte von Fr. X aus seiner Beteiligung an der A Gruppe zugeflossen, welche von den Steuerbehörden als aperiodische Vermögenserträge gemäss § 251 Abs. 3 StG mittels der Jahressteuer erfasst worden sind. Auch im Vorjahr 1999 hatte der Beschwerdeführer 1 Dividendeneinkünfte aus dieser Beteiligung von Fr. X vereinnahmt. b) Die Beschwerdeführer stellen in Abrede, dass es sich bei den Dividendenzahlungen der A Gruppe, welche ihnen im Jahre 2000 zugeflossen sind, um mittels einer separaten Jahressteuer zu erfassende ausserordentliche Einkünfte im Sinne von § 251 Abs. 3 StG handelt. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass Dividenden grundsätzlich nicht als aperiodische Vermögenserträge zu qualifizieren seien und beim Empfänger somit regelmässig fliessendes ordentliches Einkommen darstellen würden. Die A Gruppe habe seit der Gründung im Jahre 1988, mit Ausnahme des Jahres 1996, regelmässig Ausschüttungen vorgenommen. Die Ausschüttungen seit der Gründung bis Ende 1999 hätten im Durchschnitt rund 35,7 Mio. Franken betragen (rund 3,15 % des durchschnittlichen Reingewinnes) und hätten in der Grössenordnung in etwa der Dividendenausschüttung des Jahres 2002 von rund 43 Mio. Franken entsprochen. Mit der Dividende inklusive Kapitalreduktion 2000 (43,65 Mio Franken) seien lediglich rund 1,7 % des zugrunde liegenden Jahresgewinnes des Geschäftsjahres 1999/2000 ausgeschüttet worden, während seit der Gründung der A Gruppe im Durchschnitt 3,15 % des Reingewinnes ausgeschüttet worden waren. Die Dividende 2000 könne somit weder im Verhältnis zum erzielten Jahresgewinn noch im Vergleich zur Dividende einschliesslich Kapitalreduktion 1999 (48,65 Mio. Franken) oder den Ausschüttungen der letzten zehn Jahre als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Es könne mit Bezug auf die Dividende 2000 auch nicht von einer geänderten Dividendenpolitik gesprochen werden. Dass nämlich die Ausschüttungen in den Jahren 1992-1998 unter anderem durch Vornahme von Nennwertreduktionen erfolgt seien, ändere - wirtschaftlich betrachtet - an der Qualifikation der Ausschüttung nichts. Viele börsenkotierte Unternehmen seien in den letzten Jahren dazu übergegangen, statt Dividenden auszurichten, das Nominalkapital zu verringern und an die Anteilseigner zurückzuzahlen. Diese Vorgehensweise sei somit nicht ungewöhnlich. Aus der Sichtweise des Empfängers sei die Kapitalrückzahlung wirtschaftlich mit dem Erhalt einer Dividende vergleichbar. c) Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aperiodische Vermögenserträge im Sinne von § 251 Abs. 3 StG bzw. Art. 69 Abs. 3 StHG auch Dividenden umfassen (statt vieler: BG-Urteil 2P.1999/2003 vom 21.1.2004, Erw. 4.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Zwar sind Dividenden - worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen - im Normalfall nicht als aperiodische Vermögenserträge zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um ein Einkommen, das seiner Natur nach regelmässig fliesst. Anders kann es sich indessen bei sogenannten Substanzdividenden verhalten, die aus thesaurierten Gewinnen früherer Perioden ausgerichtet werden. Das Gleiche gilt, wenn zwar nur der im Vorjahr erzielte Gewinn ausgeschüttet wird, aber eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in dem in die Bemessungslücke fallenden Jahr ändert (BG-Urteil 2A.301/2005 vom 28.4.2006, Erw. 3.3 mit Hinweisen). d) Zur Kontinuität der Ausschüttungspolitik der A Gruppe kann festgehalten werden, dass diese just in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 einen Bruch erlitten hat. So sind in den Vorjahren, konkret seit dem Jahr 1992, die Ausschüttungen jeweils vollumfänglich durch Nennwertherabsetzungen (1992-1994) und direkte Teilliquidationen (Aktienrückkäufe mit anschliessender Kapitalherabsetzung; 1995, 1997 und 1998) erfolgt. Erst in den Jahren 1999 und 2000 ging man wieder dazu über, die Ausschüttungen im Wesentlichen durch Dividendenauszahlungen vorzunehmen; die Ausschüttungen durch Kapitalherabsetzungen machten nur mehr einen geringfügigen Teil der Gesamtausschüttung aus (1999: 1,5 Mio. Franken von insgesamt 48,65 Mio. Franken; 2000: 0,5 Mio. Franken von insgesamt 43,65 Mio. Franken). Ob dieser Sachverhalt bzw. die in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 im Vergleich zu den Vorjahren in veränderter Form vorgenommenen Ausschüttungen gestützt auf Art. 69 StHG (bzw. § 251 StG sowie Art. 218 DBG) zur Erhebung einer Jahressteuer auf den in den Lückenjahren erhaltenen Dividendenzahlungen führt oder nicht, darüber hatte bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in einem ebenfalls einen Anteilsinhaber der A Gruppe betreffenden Fall zu befinden. Es strich mit Urteil vom 27. Oktober 2003 (auszugsweise publiziert in: StE 2004 B 65.4 Nr. 17) zu Recht hervor, dass die Ausschüttung von Dividenden einerseits und die direkte Teilliquidation wie auch die Nennwertherabsetzung andererseits als verschiedene aktienrechtliche Institute unabhängig voneinander unterschiedliche Zwecke verfolgen (und für den Aktionär"}