{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-146-A-05-147_2006-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2899", "Checksum": "f47d6419c2abce0371f259669989bd5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 146 A 05 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.07.2006 A 05 146 A 05 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 StG; Art. 218 DBG; Art. 69 StHG. Dividendeneinkommen sind in der Regel keine ausserordentlichen, mittels einer Jahressteuer zu erfassende Vermögenserträge. Ändert indes eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren, fällt eine Besteuerung gestützt auf § 251 StG bzw. Art. 218 DBG in Betracht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:10", "Checksum": "e5272ffb89d74f2810a9043f9d4fc441", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.07.2006 A 05 146 A 05 147\nRegeste:\n§ 251 StG; Art. 218 DBG; Art. 69 StHG. Dividendeneinkommen sind in der Regel keine ausserordentlichen, mittels einer Jahressteuer zu erfassende Vermögenserträge. Ändert indes eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren, fällt eine Besteuerung gestützt auf § 251 StG bzw. Art. 218 DBG in Betracht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die übergangsrechtliche Frage, ob ein Teil des Einkommens des Beschwerdeführers 1, konkret die ihm im Jahre 2000 zugeflossene Dividendenausschüttung der A Gruppe über Fr. X wegen des auf den 1. Januar 2001 erfolgten Wechsels der zeitlichen Bemessung vom System der Vergangenheitsbemessung gemäss altem Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (aStG) zu jenem der Gegenwartsbemessung gemäss neuem Steuergesetz vom 22. November 1999 (StG) in die Bemessungslücke fällt oder ob es als ausserordentliche Einkunft im Übergangsjahr 2000 der Besteuerung unterliegt. Für die Regelung des Übergangs von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung gelangen verschiedene Bestimmungen zur Anwendung, die vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zwingend vorgegeben sind (Art. 69 StHG). b) Am 1. Januar 2001 ist das Steuergesetz vom 22. November 1999 in Kraft getreten und das alte Steuergesetz aufgehoben worden (§ 248 StG). Letzteres findet jedoch, was Veranlagung und Bezug von Steuerforderung angeht, grundsätzlich weiterhin Anwendung auf Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 2000 (§ 250 StG). Als Ausnahme sieht die unter der Überschrift \"Wechsel der zeitlichen Bemessung\" stehende, die Vorgaben des StHG umsetzende Übergangsbestimmung von § 251 StG allerdings vor, dass einzelne vom Gesetz ausdrücklich als \"ausserordentliche Einkünfte\" bezeichnete Einkommen einer separaten Jahressteuer unterliegen. Dabei handelt es sich um solche ausserordentlichen Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 - also während der Geltungsdauer des alten Steuergesetzes, jedoch in der Bemessungslücke aus Sicht des neuen Steuergesetzes - erzielt worden sind. Sinn und Zweck der Regelung von § 251 StG besteht darin, dass beim Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung eine zufallsfreie, gleichmässige und vollständige Besteuerung erreicht werden soll. Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 zugeflossen sind, sind deshalb in diesen Steuerjahren (in Gegenwartsbemessung) mit einer vollen Jahressteuer zu erfassen, um zu verhindern, dass sie bei fortdauernder Geltung der Vergangenheitsbemessung bis zum Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes in die Bemessungslücke fallen. Um diesen Zweck bestmöglich zu erreichen, umschliesst der gesetzliche Tatbestand generell alle im Lückenjahr erzielten Einkünfte, die hinsichtlich der Einkommensstruktur und/oder des während Jahren geübten Zuflussmechanismus auf ausserordentliche Vorgänge zurückzuführen sind. In dieser Ausgestaltung lässt sich die übergangsrechtliche Besteuerung ausserordentlicher Einkünfte durchaus als eine der Steuergerechtigkeit dienende Schlussabrechnung beim Systemwechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung bezeichnen (vgl. StE 2002 B 65.4 Nr. 6 Erw. 2a/cc mit Hinweisen). c) Gemäss § 251 Abs. 2 StG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden, in dem Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindestens aber zum Satz von 2,5 Prozent je Einheit. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausser-ordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Als ausserordentliche Einkünfte gelten laut § 251 Abs. 3 StG insbesondere Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösung von Rückstellungen sowie die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. d) Laut dem Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20. August 1999 betreffend den Übergang von der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen (publiziert in: ASA 68,384 ff.) kann die Ausserordentlichkeit der Einkünfte aus folgenden Kriterien abgeleitet werden: - aus der Einmaligkeit einer Leistung (Beispiele: Lotteriegewinne, Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, aperiodische Vermögenserträge, Liquidationsgewinne); - aus der Ausserordentlichkeit eines Einkommens, das seiner Natur nach regelmässig fliesst (Beispiele: ausserordentliche Dividende, ausserordentliche Abfindungen für spezielle Leistungen, ausserordentliche Gratifikationen); - aus einer Änderung der Verbuchung der Einkommensquelle (Beispiele: Auflösung von Rückstellungen im Anschluss an einen Wechsel der Verbuchungsmethode oder Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Provisionen). Diese verschiedenen Kriterien können auch untereinander verknüpft sein. Andererseits kann im Rahmen der Qualifizierung von ausserordentlichen Einkünften der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Steuerpflichtige imstande ist, die Ausrichtung seines Einkommens zu beeinflussen und er somit die Bemessungslücke zu seinen Gunsten ausnützen kann (zum Ganzen: Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV, Ziff. 252). Grundsätzlich kann die gleiche Einkommensart sowohl ordentlich als auch ausserordentlich sein. Die Abgrenzung hat im konkreten Fall - unter"}