Die Steuerkommission hat im angefochtenen Entscheid richtigerweise eine Abschreibung auf dem Aktivum "Bauland X" von Fr. 84'897.-- mangels geschäftsmässiger Begründetheit steuerlich nicht anerkannt und nicht zum Abzug vom Reingewinn zugelassen. Die von ihr diesbezüglich vor Verwaltungsgericht beantragte reformatio in peius ist indes nicht gerechtfertigt (vgl. Erw. 3). In Abweichung zum Einspracheentscheid sind beim steuerbaren Kapital versteuerte Reserven im Umfang der steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen von Fr. 84'897.-- zu erfassen (vgl. Erw. 4), was lediglich für die kantonalen Steuern von Relevanz ist.