Der Einkommenssteuerwert entspricht weiterhin dem handelsrechtlich ausgewiesenen Buchwert. Auf diesen ist auch bei der Ermittlung des Gewinns aus einer nachfolgenden Veräusserung des aufgewerteten Wirtschaftsgutes abzustellen (Reich/Züger, a.a.O., N 69 zu Art. 28 DBG mit Hinweisen). cc) (...) 5.- (...) 6.- Zusammenfassend ergibt sich demnach was folgt: Die Steuerkommission hat im angefochtenen Entscheid richtigerweise eine Abschreibung auf dem Aktivum "Bauland X" von Fr. 84'897.-- mangels geschäftsmässiger Begründetheit steuerlich nicht anerkannt und nicht zum Abzug vom Reingewinn zugelassen.