Es kann an dieser Stelle allgemein und ergänzend angefügt werden, dass bei einer Verweigerung von Abschreibungen im Rahmen von Art. 62 Abs. 3 DBG infolge Ablaufs der siebenjährigen Verlustverrechnungsfrist keine Erhöhung des massgebenden Einkommenssteuerwertes um die nicht zugelassenen Abschreibungen stattfindet, da die Nichtanerkennung ihren Grund nicht in einer unzulässigen Bildung stiller Reserven hat, sondern eine Folge der zeitlichen Limitierung der Verlustverrechnung darstellt. Der Einkommenssteuerwert entspricht weiterhin dem handelsrechtlich ausgewiesenen Buchwert.