Der Gewinnsteuerwert von gerundet Fr. 493'400.-- (Fr. 408'503.70 + Fr. 84'897.--) entspricht folgerichtig dem laut Schatzung aus dem Jahre 2004 festgesetzten Verkehrswert der Baulandparzelle. Dies zeigt denn auch, dass weitergehende stille Reserven auf dem Grundstück im hier in Frage stehenden Steuerjahr 2002 nicht vorhanden und entsprechend nicht zu berücksichtigen sind. Es kann an dieser Stelle allgemein und ergänzend angefügt werden, dass bei einer Verweigerung von Abschreibungen im Rahmen von Art.