Denn entscheidend ist, dass sämtliche durch die Aufwertung des Jahres 1993 buchmässig realisierten und gewinnsteuerlich erfassten Reserven der Baulandparzelle vollumfänglich wieder abgeschrieben und sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz entsprechend ausgebucht worden sind. Versteuerte stille Reserven, zurückgehend auf die Aufwertung des Jahres 1993, sind damit in den beiden Bilanzen nicht mehr vorhanden, womit der Betrag von Fr. 96'000.-- weder beim steuerbaren Eigenkapital noch bei dem bei einer späteren Veräusserung massgebenden Gewinnsteuerwert des Grundstückes zu berücksichtigen ist. Der Gewinnsteuerwert von gerundet