62 Abs. 3 DGB richtigerweise und unbestrittenermassen keine gewinnsteuermindernde Wirkung zeitigte, ist für die Frage des Vorliegens von bereits versteuerten stillen Reserven nicht von Belang. Denn entscheidend ist, dass sämtliche durch die Aufwertung des Jahres 1993 buchmässig realisierten und gewinnsteuerlich erfassten Reserven der Baulandparzelle vollumfänglich wieder abgeschrieben und sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz entsprechend ausgebucht worden sind.