So ist diese Abschreibung, im Gegensatz zu jener, die auf die Aufwertung des Jahres 1995 zurückgeht, auch steuerrechtlich vollumfänglich anerkannt worden. Die Baulandparzelle ist somit auch in der Steuerbilanz, nach Massgabe der Handelsbilanz, entsprechend abgewertet worden. Dass diese Wiederabschreibung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 DGB richtigerweise und unbestrittenermassen keine gewinnsteuermindernde Wirkung zeitigte, ist für die Frage des Vorliegens von bereits versteuerten stillen Reserven nicht von Belang.