Denn die von ihr verlangte Berücksichtigung der bereits versteuerten Aufwertungen im Rahmen des bei einem späteren Verkauf massgebenden Gewinnsteuerwertes der Baulandparzelle bringt eine solche Erhöhung gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften gerade mit sich. bb) Verlangt die Beschwerdeführerin neben dem Betrag von Fr. 84'897.-- auch die Wiederabschreibung der Aufwertung des Jahres 1993 von Fr. 96'000.-- bei einem späteren Verkauf des Grundstückes zu berücksichtigen, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. So ist diese Abschreibung, im Gegensatz zu jener, die auf die Aufwertung des Jahres 1995 zurückgeht, auch steuerrechtlich vollumfänglich anerkannt worden.