29 Abs. 2 lit. a StHG sowie § 90 Abs. 1 StG) bei den Kapitalfaktoren aufzurechnen sind, was in der hier angefochtenen Veranlagung 2002 fälschlicherweise unterlassen worden sei. Stellt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Erhöhung der Kapitalfaktoren in Abrede, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die von ihr verlangte Berücksichtigung der bereits versteuerten Aufwertungen im Rahmen des bei einem späteren Verkauf massgebenden Gewinnsteuerwertes der Baulandparzelle bringt eine solche Erhöhung gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften gerade mit sich.