Wie die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht geltend macht, gilt es dieser Tatsache bei einem allfälligen Verkauf des Baulandes, namentlich bei einem erzielten Veräusserungsgewinn, Rechnung zu tragen. Der Gewinnsteuerwert des Baulandgrundstückes beträgt damit per Ende 2002 insgesamt Fr. 493'400.-- (gerundet), bestehend aus dem Buchwert gemäss Handelsbilanz einerseits (Fr. 408'503.70) sowie den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven andererseits (Fr. 84'897.--). Richtigerweise führt die Vorinstanz an, dass diese Reserven als Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit.