67 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 62 Abs. 3 DBG), sondern in der teilweise fehlenden Geschäftsmässigkeit der Abschreibung. Dem Aktivum "Bauland X" sind also stille Reserven von Fr. 84'897.-- zuzuordnen, die bei der Aufwertung im Jahre 1995 gewinnsteuerlich erfasst wurden, deren Wiederabschreibung indes im Jahr 2002 mangels geschäftsmässiger Begründetheit steuerlich nicht anerkannt worden ist. Wie die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht geltend macht, gilt es dieser Tatsache bei einem allfälligen Verkauf des Baulandes, namentlich bei einem erzielten Veräusserungsgewinn, Rechnung zu tragen.