Nicht anerkannt wurde, mangels geschäftsmässiger Begründetheit, die Wiederabschreibung der Aufwertung des Jahres 1995 im Umfange von Fr. 84'897.-- (Fr. 134'000.-- - Fr. 49'103.--). Bei diesem Betrag handelt es sich um bei der Aufwertung im Jahre 1995 offen gelegte stille Reserven auf dem Aktivum "Bauland X", die mittels Gewinnsteuer besteuert worden sind, deren Wiederabschreibung im Jahre 2002 indes steuerlich nicht toleriert wurde. Dass diese Wiederabschreibung von Fr. 134'000.-- steuerlich nicht vollumfänglich akzeptiert worden ist, hat somit ihren Grund nicht im Ablauf der Verlustverrechnungsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG (i.V.m.