d/aa) Im Rahmen der Wiederabschreibung der Baulandparzelle X durch die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 hat die Vorinstanz laut angefochtenem Entscheid von der Abwertung über insgesamt Fr. 230'000.-- einen Betrag von Fr. 145'103.-- (Fr. 96'000.-- + Fr. 49'103.--) - teilweise mit erfolgswirksamer, teilweise mit erfolgsneutraler Wirkung - auch steuerlich anerkannt. Nicht anerkannt wurde, mangels geschäftsmässiger Begründetheit, die Wiederabschreibung der Aufwertung des Jahres 1995 im Umfange von Fr. 84'897.-- (Fr. 134'000.-- - Fr. 49'103.--).