Da diese Reserven Bestandteil des mittels der Kapitalsteuer zu erfassenden steuerbaren Eigenkapitals bilden, hat die Höhe des Gewinnsteuerwertes der Baulandparzelle durchaus einen Einfluss auf die Steuerfaktoren der hier angefochtenen Veranlagung 2002. Wird solches von der ESTV verneint, trifft dies für die direkte Bundessteuer, die keine Kapitalsteuer kennt, ohne weiteres zu. Indes bilden auch die kantonalen Staats- und Gemeindesteuern Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.