29/29a StHG). Im Rahmen der Aufwertung des Aktivums "Bauland X" in den 90er Jahren wurden die Aufwertungsbeträge mittels der Gewinnsteuer erfasst. Werden nun bei einer Wiederabschreibung, wie dies vorliegend der Fall ist, nicht sämtliche Abwertungen steuerlich anerkannt, liegen versteuerte stille Reserven im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG vor. Da diese Reserven Bestandteil des mittels der Kapitalsteuer zu erfassenden steuerbaren Eigenkapitals bilden, hat die Höhe des Gewinnsteuerwertes der Baulandparzelle durchaus einen Einfluss auf die Steuerfaktoren der hier angefochtenen Veranlagung 2002.