StHG besteht das steuerbare Eigenkapital, welches Gegenstand der Kapitalsteuer bildet, bei Kapitalgesellschaften aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Unter den "aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven" sind all jene handelsrechtlich vorgenommenen Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen zu verstehen, welche anlässlich der Gewinnsteuerveranlagung steuerlich aufgerechnet worden sind (Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 zu Art. 29/29a StHG).