b) (...) c) Als Gewinnsteuerwert bezeichnet man den steuerlich massgebenden Buchwert. Dies ist bei den Aktiven der Wert in der Handelsbilanz zuzüglich des Betrages der allenfalls bei der Gewinnbesteuerung zum Gewinn gerechneten stillen Reserven (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, Rz. 42 zu § 18). Der Gewinnsteuerwert entspricht mit anderen Worten dem Buchwert zuzüglich den als Gewinn versteuerten stillen Reserven. Laut Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG besteht das steuerbare Eigenkapital, welches Gegenstand der Kapitalsteuer bildet, bei Kapitalgesellschaften aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.