Sie verlangt, dass der diesbezügliche Betrag frankenmässig festzuhalten sei, wobei sie den bei der Veräusserung anzuerkennenden Betrag in ihrem Eventualantrag auf Fr. 181'127.-- (recte: Fr. 180'897.--) beziffert, bestehend aus der "Rückbuchung Aufwertung 1993" von Fr. 96'000.-- und der "Rückbuchung Aufwertung 1995" von Fr. 84'897.--. Es gehe nicht an, eine handelsrechtlich erfolgsneutrale Aufwertung steuerlich als erfolgswirksam einzublenden und dann steuerlich im Fall der Abwertung die Erfolgswirksamkeit bei einem Verkauf wieder auszublenden. Sie verlangt damit sinngemäss die Feststellung des bei einem allfälligen Verkauf massgeblichen Gewinnsteuerwertes der Baulandparzelle. b) (...) c)