4.- a) Die Beschwerdeführerin will weiter festgestellt haben, dass die im Jahre 2002 gemachten und steuerlich nicht anerkannten Wiederabschreibungen der Aufwertungen aus dem Jahre 1993 und 1995 bei einem späteren Verkauf des Grundstückes steuerlich berücksichtigt werden. Sie verlangt, dass der diesbezügliche Betrag frankenmässig festzuhalten sei, wobei sie den bei der Veräusserung anzuerkennenden Betrag in ihrem Eventualantrag auf Fr. 181'127.-- (recte: Fr. 180'897.--) beziffert, bestehend aus der "Rückbuchung Aufwertung 1993" von Fr. 96'000.-- und der "Rückbuchung Aufwertung 1995" von Fr. 84'897.--.