Es bleibt damit dabei, dass entsprechend des Einspracheentscheides von der Wiederabschreibung der Aufwertung des Jahres 1995 von Fr. 134'000.-- eine Abschreibung von Fr. 49'103.-- geschäftsmässig begründet und zum Abzug vom steuerbaren Reingewinn zuzulassen ist, die darüber hinausgehende Abwertung des Grundstückes von Fr. 84'897.-- indes steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Verlangt die Beschwerdeführerin auch letzteren Betrag und damit die Gesamtabschreibung von Fr. 134'000.-- gewinnmindernd zu berücksichtigen, kann ihr demnach nicht gefolgt werden, womit ihr diesbezüglich gestellter Antrag abzuweisen ist. 4.- a)