Anlass für eine reformatio in peius im Sinne der Anträge der Steuerbehörden besteht nach dem Gesagten nicht. Es bleibt damit dabei, dass entsprechend des Einspracheentscheides von der Wiederabschreibung der Aufwertung des Jahres 1995 von Fr. 134'000.-- eine Abschreibung von Fr. 49'103.-- geschäftsmässig begründet und zum Abzug vom steuerbaren Reingewinn zuzulassen ist, die darüber hinausgehende Abwertung des Grundstückes von Fr. 84'897.-- indes steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.