Die ausserordentliche Abschreibung bemisst sich denn auch nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen steuerlich massgebenden Buchwert und dem niedrigen wirklichen Wert der Vermögensgegenstände; weitergehende Abschreibungen dürfen auf dem nicht der Abnutzung unterliegenden Geschäftsvermögen nicht anerkannt werden (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 256 mit Hinweisen; vgl. auch Reich/Züger, a.a.O., N 45 zu Art. 28 DBG). Anlass für eine reformatio in peius im Sinne der Anträge der Steuerbehörden besteht nach dem Gesagten nicht.