Es liege eine tatsächliche Entwertung der Parzelle auf denjenigen Wert vor, wie er in der Bilanz 2002 eingesetzt worden sei (Fr. 408'503.70). Aus der Katasterschatzung aus dem Jahre 1991, welche einen Wert des Grundstückes von Fr. 605'700.-- ausweist (gültig ab 1.6.1990), könne nicht auf den effektiven Wert des Grundstückes im Jahre 2002 geschlossen werden. Anlässlich der mündlichen Einspracheverhandlung verwies die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes zudem auf die Neuschatzung der Baulandparzelle, welche im August 2004 stattgefunden hatte, wobei deren Katasterwert auf Fr. 493'400.-- (gültig ab. 24.6.2004) festgesetzt worden war.