Der Grund für eine auch steuerrechtlich anzuerkennende ausserordentliche Abschreibung kann nun, wie sich ergeben hat, u.a. in einer Wertverminderung der Baulandparzelle infolge Sinkens der Bodenpreise bestehen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch mit Blick darauf, dass eine Bilanzierung des Grundstückes über dessen tatsächlichen Wert weder handels- noch steuerrechtlich zulässig ist, geltend, dass der Wert des Grundstückes in der Zwischenzeit unter den Buchwert nach Aufwertung (Fr. 638'503.70 per 31.12.2001) gesunken sei. Es liege eine tatsächliche Entwertung der Parzelle auf denjenigen Wert vor, wie er in der Bilanz 2002 eingesetzt worden sei (Fr. 408'503.70).