Sie hat denn auch diese Abschreibung in ihrer Steuererklärung 2002 nicht als Abzug vom Reingewinn geltend gemacht. Die weitere Abschreibung des Baulandes im Betrage von Fr. 134'000.-- (Wiederabschreibung der Aufwertung 1995) auf den Wert von Fr. 408'503.70 wird indes, obwohl innert der Verlustverrechnungsfrist von sieben Jahren erfolgt, steuerrechtlich mangels geschäftsmässiger Begründetheit nicht als erfolgswirksam anerkannt. Der Grund für eine auch steuerrechtlich anzuerkennende ausserordentliche Abschreibung kann nun, wie sich ergeben hat, u.a. in einer Wertverminderung der Baulandparzelle infolge Sinkens der Bodenpreise bestehen.