67 DBG mit Hinweisen). Dass sich die Wiederabschreibung der Aufwertung des Jahres 1993 von Fr. 96'000.-- aufgrund von Art. 62 Abs. 3 DBG infolge Ablaufs der siebenjährigen Verlustverrechnungsfrist steuerlich nicht erfolgswirksam (im Sinne einer Verminderung des steuerbaren Reingewinnes) auswirken kann, blieb von der Beschwerdeführerin zu Recht unbeanstandet. Sie hat denn auch diese Abschreibung in ihrer Steuererklärung 2002 nicht als Abzug vom Reingewinn geltend gemacht.