O., N 64 zu Art. 28 DBG). Ein solcher tieferer Verkehrswert kann beispielsweise von einem Absinken der Bodenpreise oder aber von besonderen raumplanerischen Massnahmen herrühren (Reich/Züger, a.a.O., N 53 zu Art. 28 DBG). Die Steuerwirksamkeit ausserordentlicher Abschreibungen bedarf einer substantiierten Sachdarstellung des Steuerpflichtigen, welche über Art, Motiv, Rechtsgrund und Betrag der Abschreibung Auskunft gibt und durch beweiskräftige Unterlagen zu untermauern ist (Altorfer, Abschreibungen auf Aktiven des Anlagevermögens aus steuerlicher Sicht, Diss. Zürich 1992, S. 93).