Zulässig können aber auch einmalige Abschreibungen sein, dann nämlich, wenn auf Geschäftsvermögen eine ausserordentliche Wertverminderung eintritt. Sinkt der Verkehrswert eines Grundstückes unter den Buchwert, zum Beispiel wegen einer Auszonung, eines Naturereignisses oder eines unerwarteten Konjunkturrückgangs, darf und soll diesem Umstand durch eine ausserordentliche Abschreibung Rechnung getragen werden. Mit anderen Worten setzen Abschreibungen auf Grund und Boden den Nachweis eines nach der Aufwertung eingetretenen Wertverzehres voraus (Locher, a.a.O., N 64 zu Art.