Hier steht die Abschreibung auf einem unüberbauten Baulandgrundstück zur Diskussion. Damit fallen ordentliche Abschreibungen von vornherein ausser Betracht, da diese der fortschreitenden Abnützung oder Substanzverringerung von Gegenständen des Geschäftsvermögens Rechnung tragen und Grund und Boden normalerweise - so auch vorliegend - keinen solchen Wertverminderungen unterworfen sind (BG-Urteil 2A.571/1998 vom 25.1.2000 Erw. 2a mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Zulässig können aber auch einmalige Abschreibungen sein, dann nämlich, wenn auf Geschäftsvermögen eine ausserordentliche Wertverminderung eintritt.