(...) e) Das gesetzliche Erfordernis der geschäftsmässigen Begründetheit bringt zum Ausdruck, dass nicht jede handelsrechtlich verbuchte Abschreibung steuerrechtlich Anerkennung findet. Die von derjenigen des Handelsrechts abweichende Zielsetzung des Steuerrechts bedingt in diesem Bereich eine Einschränkung der handelsrechtlichen Bewertungsfreiheit. Aus steuerrechtlicher Sicht erweist sich eine Abschreibung grundsätzlich nur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie einer bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Entwertung entspricht (Reich/Züger, a.a.O., N 13 zu Art. 28 DBG mit Hinweisen). Hier steht die Abschreibung auf einem unüberbauten Baulandgrundstück zur Diskussion.