Es werde daher beantragt, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kognitionskompetenz die Teilabschreibung von Fr. 49'103.--, die der Gesellschaft anlässlich der mündlichen Einspracheverhandlung im Sinne einer (vermeintlichen) Kompromisslösung zugestanden worden sei, wiederum aufzurechnen. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vertritt in diesem Verfahren die Auffassung, dass keinerlei Anhaltspunkte bestünden, die dafür sprechen würden, dass die geltend gemachte "Auflösung" der im Jahre 1995 vorgenommenen Aufwertung geschäftsmässig begründet wäre. (...) e)