Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, dass die von der Beschwerdeführerin als Abzug geltend gemachte Rückbuchung bzw. Wiederabschreibung der im Jahre 1995 vorgenommenen Aufwertung von Fr. 134'000.-- mangels geschäftsmässiger Begründetheit steuerlich nicht anzuerkennen sei. Es werde daher beantragt, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kognitionskompetenz die Teilabschreibung von Fr. 49'103.--, die der Gesellschaft anlässlich der mündlichen Einspracheverhandlung im Sinne einer (vermeintlichen) Kompromisslösung zugestanden worden sei, wiederum aufzurechnen.