DBG handelt es sich mithin nicht um ein Alternativkriterium für die Zulässigkeit von Abschreibungen, sondern um eine zusätzliche Einschränkung für geschäftsmässig begründete Abschreibungen. d) Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, dass die von der Beschwerdeführerin als Abzug geltend gemachte Rückbuchung bzw. Wiederabschreibung der im Jahre 1995 vorgenommenen Aufwertung von Fr. 134'000.-- mangels geschäftsmässiger Begründetheit steuerlich nicht anzuerkennen sei.