Dies ergibt sich aus Art. 62 Abs. 1 DBG, wonach - bei Vorliegen einer kaufmännischen Buchhaltung - lediglich geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven zulässig sind, soweit sie buchmässig ausgewiesen sind (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). Bei der Norm von Art. 62 Abs. 3 DBG handelt es sich mithin nicht um ein Alternativkriterium für die Zulässigkeit von Abschreibungen, sondern um eine zusätzliche Einschränkung für geschäftsmässig begründete Abschreibungen.