28 DBG mit Hinweis). Wird nun, wie dies vorliegend der Fall ist, ein früher aufgewertetes Aktivum wieder abgeschrieben, so sind aus steuerrechtlicher Sicht folgende drei Punkte zu prüfen: (i) Als sachliches Kriterium die geschäftsmässige Begründetheit der Wiederabschreibung; (ii) ob anlässlich der Aufwertung Verluste verrechnet wurden; (iii) als zeitliches Kriterium, ob die durch die Aufwertung gedeckten Verluste noch im Rahmen der ordentlichen Verlustverrechnung verrechenbar wären. Treffen alle drei Voraussetzungen zu, so wird der Aufwand über die steuerliche Erfolgsrechnung gebucht bzw. der Steuerbuchwert erfolgswirksam herabgesetzt (Brülisauer/Kuhn, a.a.O., N 17 zu Art.