In Bezug auf die Verlustverrechnung sieht Art. 67 Abs. 1 DBG vor, dass vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. c) Mit der Regelung von Art. 62 Abs. 3 DBG will man verhindern, dass die zeitlichen Schranken des Verlustvortrages gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG durch Aufwertungsbuchungen und anschliessende Abschreibungen unterlaufen werden (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 54 zu Art. 28 DBG mit Hinweis).