Aus steuerrechtlicher Sicht können nun solche Abschreibungen nur dann als gewinnmindernd anerkannt werden, wenn die diesbezüglichen Erfordernisse gemäss Art. 62 Abs. 3 DBG erfüllt sind. Laut dieser Norm können Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, nur dann vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 67 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären. In Bezug auf die Verlustverrechnung sieht Art.