Gemäss Art. 671b OR kann die Aufwertungsreserve nur durch Umwandlung in Aktienkapital sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, also die Reduktion des Aktivums "Bauland X" unter gleichzeitiger und entsprechender Verminderung der Aufwertungsreserve stellt letztlich eine Wiederabschreibung des in den 90er Jahren gestützt auf Art. 670 OR aufgewerteten Baulandgrundstückes dar. Aus steuerrechtlicher Sicht können nun solche Abschreibungen nur dann als gewinnmindernd anerkannt werden, wenn die diesbezüglichen Erfordernisse gemäss Art. 62 Abs. 3 DBG erfüllt sind.