b) (...) 3.- a) Im hier in Frage stehenden Geschäftsjahr 2002 hat die Beschwerdeführerin die im Jahre 1993 und 1995 gebildeten Aufwertungsreserven von gesamthaft Fr. 230'000.-- (Fr. 96'000.-- + Fr. 134'000.--) handelsrechtlich erfolgsneutral über ihr Aktivkonto "Bauland X" ausgebucht und damit den bilanzmässigen Wert dieses Grundstückes von Fr. 638'503.70 (per 31.12.2001) auf Fr. 408'503.70 (per 31.12.2002) herabgesetzt. Sie verlangt, die Rückbuchung der im Jahre 1995 vorgenommenen Aufwertung des Baulandgrundstückes von Fr. 134'000.-- bei der Steuerveranlagung 2002 als Abzug vom steuerbaren Reingewinn zuzulassen. b) Gemäss Art.