Bei Vorliegen einer solchen Konstellation wäre die Einleitung der Massnahmen nach Art. 725 Abs. 1 OR, also die Einberufung einer Generalversammlung mit Beantragung von Sanierungsmassnahmen, nicht angemessen (Neuhaus/Schönbächler, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 2. Aufl., Basel 2002, N 2 zu Art. 670 OR). b) (...) 3.- a)