Dabei ist die Aufwertung nur zulässig, wenn die Revisionsstelle zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind (Art. 670 Abs. 2 OR). Der Zweck dieser Norm besteht darin, einen legalen Weg zur Beseitigung eines Kapitalverlustes bereitzustellen, wenn eine Gesellschaft einerseits wesentliche Verluste realisiert hat, andererseits aber nach wie vor über bedeutende stille Zwangsreserven verfügt. Bei Vorliegen einer solchen Konstellation wäre die Einleitung der Massnahmen nach Art.