| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, hat laut ihrer Jahresrechnung 2002 im hier in Frage stehenden Steuerjahr 2002 einen Gewinn von Fr. 114'938.-- (gerundet) erzielt. Sie verlangt, zu einem steuerbaren Verlust von Fr. 19'062.-- veranlagt zu werden, da ihr aufgrund der Auflösung der im Jahre 1995 gebildeten Aufwertungsreserve ein steuerlicher Abzug von Fr. 134'000.-- zustehe. Sie beruft sich hierbei im Wesentlichen auf das Massgeblichkeitsprinzip, also den Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Konkret gehe es um Art. 670 OR sowie dessen steuerliche Einordnung. (...) 2.- a) Gemäss Art.