{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-133-A-05-134-1_2006-07-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2821", "Checksum": "9fd386668c7fae2c431f08d5f3e214cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 133 A 05 134_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 25.07.2006 A 05 133 A 05 134_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 670 und 671b OR; Art. 62 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 DBG; § 76 Abs. 3 und § 80 Abs. 1 StG. 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Dem Aktivum \"Bauland X\" sind also stille Reserven von Fr. 84'897.-- zuzuordnen, die bei der Aufwertung im Jahre 1995 gewinnsteuerlich erfasst wurden, deren Wiederabschreibung indes im Jahr 2002 mangels geschäftsmässiger Begründetheit steuerlich nicht anerkannt worden ist. Wie die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht geltend macht, gilt es dieser Tatsache bei einem allfälligen Verkauf des Baulandes, namentlich bei einem erzielten Veräusserungsgewinn, Rechnung zu tragen. Der Gewinnsteuerwert des Baulandgrundstückes beträgt damit per Ende 2002 insgesamt Fr. 493'400.-- (gerundet), bestehend aus dem Buchwert gemäss Handelsbilanz einerseits (Fr. 408'503.70) sowie den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven andererseits (Fr. 84'897.--). Richtigerweise führt die Vorinstanz an, dass diese Reserven als Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG sowie § 90 Abs. 1 StG) bei den Kapitalfaktoren aufzurechnen sind, was in der hier angefochtenen Veranlagung 2002 fälschlicherweise unterlassen worden sei. Stellt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Erhöhung der Kapitalfaktoren in Abrede, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die von ihr verlangte Berücksichtigung der bereits versteuerten Aufwertungen im Rahmen des bei einem späteren Verkauf massgebenden Gewinnsteuerwertes der Baulandparzelle bringt eine solche Erhöhung gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften gerade mit sich. bb) Verlangt die Beschwerdeführerin neben dem Betrag von Fr. 84'897.-- auch die Wiederabschreibung der Aufwertung des Jahres 1993 von Fr. 96'000.-- bei einem späteren Verkauf des Grundstückes zu berücksichtigen, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. So ist diese Abschreibung, im Gegensatz zu jener, die auf die Aufwertung des Jahres 1995 zurückgeht, auch steuerrechtlich vollumfänglich anerkannt worden. Die Baulandparzelle ist somit auch in der Steuerbilanz, nach Massgabe der Handelsbilanz, entsprechend abgewertet worden. Dass diese Wiederabschreibung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 DGB richtigerweise und unbestrittenermassen keine gewinnsteuermindernde Wirkung zeitigte, ist für die Frage des Vorliegens von bereits versteuerten stillen Reserven nicht von Belang. Denn entscheidend ist, dass sämtliche durch die Aufwertung des Jahres 1993 buchmässig realisierten und gewinnsteuerlich erfassten Reserven der Baulandparzelle vollumfänglich wieder abgeschrieben und sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz entsprechend ausgebucht worden sind. Versteuerte stille Reserven, zurückgehend auf die Aufwertung des Jahres 1993, sind damit in den beiden Bilanzen nicht mehr vorhanden, womit der Betrag von Fr. 96'000.-- weder beim steuerbaren Eigenkapital noch bei dem bei einer späteren Veräusserung massgebenden Gewinnsteuerwert des Grundstückes zu berücksichtigen ist. Der Gewinnsteuerwert von gerundet Fr. 493'400.-- (Fr. 408'503.70 + Fr. 84'897.--) entspricht folgerichtig dem laut Schatzung aus dem Jahre 2004 festgesetzten Verkehrswert der Baulandparzelle. Dies zeigt denn auch, dass weitergehende stille Reserven auf dem Grundstück im hier in Frage stehenden Steuerjahr 2002 nicht vorhanden und entsprechend nicht zu berücksichtigen sind. Es kann an dieser Stelle allgemein und ergänzend angefügt werden, dass bei einer Verweigerung von Abschreibungen im Rahmen von Art. 62 Abs. 3 DBG infolge Ablaufs der siebenjährigen Verlustverrechnungsfrist keine Erhöhung des massgebenden Einkommenssteuerwertes um die nicht zugelassenen Abschreibungen stattfindet, da die Nichtanerkennung ihren Grund nicht in einer unzulässigen Bildung stiller Reserven hat, sondern eine Folge der zeitlichen Limitierung der Verlustverrechnung darstellt. Der Einkommenssteuerwert entspricht weiterhin dem handelsrechtlich ausgewiesenen Buchwert. Auf diesen ist auch bei der Ermittlung des Gewinns aus einer nachfolgenden Veräusserung des aufgewerteten Wirtschaftsgutes abzustellen (Reich/Züger, a.a.O., N 69 zu Art. 28 DBG mit Hinweisen). cc) (...) 5.- (...) 6.- Zusammenfassend ergibt sich demnach was folgt: Die Steuerkommission hat im angefochtenen Entscheid richtigerweise eine Abschreibung auf dem Aktivum \"Bauland X\" von Fr. 84'897.-- mangels geschäftsmässiger Begründetheit steuerlich nicht anerkannt und nicht zum Abzug vom Reingewinn zugelassen. Die von ihr diesbezüglich vor Verwaltungsgericht beantragte reformatio in peius ist indes nicht gerechtfertigt (vgl. Erw. 3). In Abweichung zum Einspracheentscheid sind beim steuerbaren Kapital versteuerte Reserven im Umfang der steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen von Fr. 84'897.-- zu erfassen (vgl. Erw. 4), was lediglich für die kantonalen Steuern von Relevanz ist. Es erweist sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zur Neuveranlagung in diesem Sinne zurückzuweisen. (...) |"}